Kanzlei für Strafrecht

und Strafverteidigung

Rechtsanwalt Patrick Schmidt
Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger aus Nürnberg

0911 - 621 7979 0

BtM Anwalt Nürnberg – Betäubungsmittelrecht BtMG

Betäubungsmittelstraftaten und Drogendelikte stellen ein Spezialgebiet des Strafrechts dar, in dem Rechtsanwalt Patrick Schmidt aus Nürnberg als Strafverteidiger, Fachanwalt für Strafrecht und BtMG Anwalt Nürnberg und Umgebung seit 10 Jahren ausführlich tätig ist. Gerne setzt sich Rechtsanwalt Patrick Schmidt auch für Sie als Strafverteidiger ein. Gerade bei Betäubungsmittel-, Rauschgift- und Drogendelikten (beispielsweise genannt seien Crystal Methamphetamin, Amphetamin, Cannabis, Marihuana und Haschisch, etc.) besteht eine Vielzahl von Verteidigungsmöglichkeiten, um konkrete Erfolge im Strafverfahren herbeizuführen – diese Chancen müssen aber erkannt und fachkundig genutzt werden. Diesbezüglich verfügt die Rechtsanwaltskanzlei für Betäubungsmittelrecht (BtMG) und Strafrecht Nürnberg über umfangreiche und langjährigen Erfahrung in Betäubungsmittelverfahren – Rechtsanwalt Patrick Schmidt war mehrere Jahre in Frankfurt am Main als Strafverteidiger in Betäubungsmittelsachen tätig – sowie die Spezialisierung auf das Strafrecht und die Strafverteidigung.

Im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittel- und Drogenstrafrecht können sich nicht nur rein strafrechtliche Folgen ergeben, sondern auch das Fahrerlaubnisrecht sowie das Berufs- und Arbeitsrecht können in erheblichem Maße betroffen sein. Ein guter Rechtsanwalt für BtMG und Drogenstraftaten hat daher bei dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Betäubungsmittel- und Drogenstrafrecht nicht nur das Strafrecht, sondern auch das Fahrerlaubnisrecht und die weiteren betroffenen Rechtsgebiete im Blick. Rechtsanwalt Patrick Schmidt ist auch in Sachen Anwalt BtMG Fürth, Anwalt BtMG Erlangen sowie alle anderen umliegenden Städte betreffend und bundesweit in der Verteidigung im Betäubungsmittel- und Drogenstrafrecht tätig. Neben Nürnberg können sich in Sachen Strafrecht Fürth, Erlangen und andere umliegende Städte an Patrick Schmidt wenden.

Sind Sie mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetzes BtMG konfrontiert? Dann nehmen Sie unter der Rufnummer 0911 – 621 7979 0 unverbindlich Kontakt mit Ihrem BtMG Anwalt aus Nürnberg auf! Wir kümmern uns fachkundig um Ihre Angelegenheiten und setzen alles daran, über die Mittel der Beweissituation, der Kronzeugenregelung, der Verfahrensabsprache, des minder schweren Falls, der verminderten Schuldfähigkeit, der Bewährungsmöglichkeiten, der Therapie statt Strafe und der Beleuchtung sämtlicher Lebensumstände ein erfolgreiches Ergebnis zu erzielen. Im Folgenden wird Rechtsanwalt Patrick Schmidt, Ihr BtMG Anwalt Nürnberg, Sie genauer über die Eigenheiten des Betäubungsmittelrechts informieren:

Wichtig! Aufgrund der Konstruktion der Straftatbestände im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) kann man sich durch unüberlegte Aussagen um Kopf und Kragen reden – beispielsweise beträgt die Mindeststrafe bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln (BtM) in nicht geringer Menge 2 Jahre Freiheitsstrafe. Deshalb gilt für Beschuldigte ganz besonders bis zur Rücksprache mit dem Anwalt das Schweigerecht zu nutzen!

BtM Anwalt Nürnberg über Drogen, Menge und Eigenkonsum

Von hervorgehobener Bedeutung ist in jedem Betäubungsmittelverfahren zunächst die Art der Drogen sowie die Menge und der Wirkstoffgehalt.

In den Anlagen I, II und III zu § 1 Abs. 1 BtMG werden sämtliche Rauschgifte aufgeführt, die in den Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) fallen und eine Strafbarkeit begründen können. Als gängigste seien hier – nach der Gefährlichkeit absteigend – Heroin, Kokain, Crack, Opium, Morphin, Crystal Methamphetamin, Amphetamin/Speed, MDA/MDMA/MDE, Ecstasy, LSD, GHB Liquid XTC, Cannabis, Marihuana und Haschisch genannt.

In Bayern– insbesondere Nürnberg, Weiden, Waidhaus, Marktredwitz, Bayreuth und Hof betreffend – ist aufgrund der Nähe zu Tschechien vermehrt die Einfuhr von Crystal Methamphetamin (Crystal Meth) von Asiamärkten zu verzeichnen, dem seitens der Gerichte eine hohe – Tendenz zur sehr hohen – Gefährlichkeit beigemessen wird. Dementsprechend hoch ist die Strafandrohungen bei dem Tatvorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Die Schwere des Tatvorwurfs orientiert sich zuvorderst an der Gefährlichkeit der aufgezählten Rauschgifte sowie an der festgestellten Menge und dessen Wirkstoffgehalt. Hinsichtlich der Menge des Betäubungsmittels ist zwischen der geringen Menge, der einfachen Menge und der nicht geringen Menge zu unterscheiden. Die Bedeutung des Grenzwerts der nicht geringen Menge kommt insbesondere bei der Hochstufung von Taten zu Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zum Tragen.

Handelt es sich bei den festgestellten Drogen um eine geringe Menge zum Eigenkonsum bzw. Eigenbedarf, kann von einer strafrechtlichen Verfolgung in Bezug zum Anbau, Besitz oder Erwerb von Betäubungsmitteln abgesehen werden. Eine Verpflichtung der Behörden von der Strafverfolgung abzusehen, besteht jedoch nicht. Als BtMG Anwalt Nürnberg versuchen wir in Fällen der geringen Menge zum Eigenkonsum fachkundig auf die Einstellung des Strafverfahrens hinzuwirken und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft sachgerecht und zielgerichtet die Umstände der Tat darzulegen.

Straftatbestände im Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Die Strafbarkeit des Umgangs mit Betäubungsmitteln wird in den §§ 29 bis 30b BtMG geregelt.

§ 29 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

§ 29 BtMG regelt unter anderem die Strafbarkeit des Anbaus, der Herstellung, des Handeltreibens, der Veräußerung, des Erwerbs, der Einfuhr und des Besitzes von Betäubungsmitteln. Als Strafe ist Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorgesehen. In besonders schweren Fällen, wie z.B. bei gewerbsmäßigem Anbau, sieht das Gesetz Freiheitsstrafen nicht unter einem Jahr vor.

§ 29a Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Bei der Vorschrift des § 29a BtMG handelt es sich aufgrund der Sozialschädlichkeit der benannten Delikte um einen Verbrechenstatbestand, sodass als Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorgesehen ist. Erfasst ist zum einen die unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren, zum anderen das Handeltreiben in nicht geringer Menge sowie die Herstellung, die Abgabe und der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

§ 30 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

§ 30 BtMG stellt ebenfalls einen Verbrechenstatbestand dar und bestimmt als Strafe eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren. Als Tatvarianten ist neben der bandenmäßigen Tatbegehung die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG hervorzuheben. Bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – eine solche ist je nach Arte der Droge schon bei wenigen Gramm des Wirkstoffgehalts erreicht – sind sich die Beschuldigten der drastischen Strafschärfung im Vergleich zu einem Betäubungsmittelgeschäft ohne Grenzübertritt in der Regel nicht bewusst.

§ 30a Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Auch § 30a BtMG ist ein Verbrechenstatbestand, der dem Täter eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren aufbürdet. Tatvarianten sind insbesondere Betäubungsmittelgeschäfte in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande sowie Betäubungsmittelgeschäfte in nicht geringer Menge in Zusammenhang mit Schusswaffen oder sonstigen Gegenständen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. Gerade hinsichtlich des Mitführens von Waffen ist auf die differenzierte Rechtsprechung der Obergerichte abzustellen.

Neben den Rechtsfolgen der Geldstrafe und Freiheitsstrafe können Betäubungsmittelstraftaten unter anderem auch den Entzug der Fahrerlaubnis, ein Berufsverbot oder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach sich ziehen. Daher sind durch den Strafverteidiger nicht nur die primären Strafen wie Freiheitsstrafe und Geldstrafe, sondern auch die weiteren Folgen für den Mandanten stets im Auge zu behalten.

BtM Anwalt Nürnberg zu Handeltreiben – Einfuhr – Besitz – Anbau

1. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Das Merkmal des unerlaubten Handeltreibens wird seitens der Rechtsprechung äußerst weit gefasst und ist bereits dadurch erfüllt, dass der Beschuldigte eine eigennützige, auf Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit entfaltet. Dies kann beispielsweise bereits der Anbau, die Lagerung, die Portionierung, die Verpackung oder die Vermittlung von Betäubungsmitteln darstellen. Mit Urteil vom 26. Oktober 2005 bejaht der Bundesgerichtshof (BGH) vollendetes Handeltreiben bereits dann, wenn der zum gewinnbringenden Weiterverkauf entschlossene Beschuldigte ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer der Betäubungsmittel aufnimmt. Sinnvollerweise konzentriert sich die Verteidigertätigkeit – sofern das Merkmal des Handeltreibens zu bejahen ist – verstärkt auf die Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe.

2. Einfuhr von Betäubungsmitteln

Bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln ist von erheblicher Bedeutung, ob es sich um eine einfache oder um eine nicht geringe Menge Rauschgift handelt. Allein der Grenzübertritt in Verbindung mit einer nicht geringen Menge eines Rauschmittels bedingt die drastische Erhöhung der Straferwartung auf nicht unter zwei Jahren Freiheitsstrafe gem. § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG. Unerheblich ist, ob die Einfuhr zum Zwecke des Handels oder des Eigenkonsums erfolgt. Hauptgesichtspunkt der Verteidigung ist es, die Mindeststrafgrenze mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln nach unten zu verschieben. Auch auf die Konkurrenzfragen hat sich das Augenmerk des Rechtsanwalts zu richten, da durch Betäubungsmittelgeschäfte in der Regel mehrere Tatbestände des Strafrechts gleichzeitig erfüllt werden.

3. Besitz von Betäubungsmitteln

Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln ist dann strafbar, wenn eine Erlaubnis im Sinne des Gesetzes nicht vorliegt. Auch Mitbesitz an den Betäubungsmitteln genügt, um den Straftatbestand zu erfüllen. Abzugrenzen ist der Besitz jedoch stets vom straflosen Konsum, denn die Selbstschädigung ist im deutschen Strafrecht grundsätzlich straflos. Auch der positive Nachweis des Konsums von Betäubungsmitteln und Drogen – beispielsweise durch Urintest, Bluttest, Haarprobe – lässt keinen zulässigen Schluss auf den strafbaren Besitz von Drogen zu. Der Besitz von Rauschmitteln in nicht geringer Menge stellt einen Verbrechenstatbestand gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG dar.

4. Anbau von Betäubungsmitteln

Der unerlaubte Anbau von Betäubungsmitteln bezieht sich hauptsächlich auf den Anbau von Cannabispflanzen. Diese können in Indoor- oder Outdoor-Plantagen gezogen werden. Für die strafrechtliche Betrachtung ist jeweils entscheidend, in welchem Umfang diese Plantagen betrieben wurden, welche Gesamtmengen nachgewiesen werden können, zu welchem Zweck der Anbau bestimmt ist und welche Gesamtmenge an Wirkstoffgehalt festgestellt werden kann. Einem im Betäubungsmittelstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt und Strafverteidiger bieten sich diesbezüglich verschiedene Ansatzpunkte, die vorgeworfene Menge möglichst niedrig zu halten. Auch beim unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln können besonders schwere Fälle – z.B. in Form des gewerbsmäßigen Anbaus – und in weitergehenden Fallgestaltungen die Verbrechenstatbestände der §§ 29a, 30 und 30a BtMG erfüllt sein.

BtM Anwalt Nürnberg über ,,Nicht geringe Menge“

Der Grenzwert der nicht geringen Menge ist im Betäubungsmittelstrafrecht von zentraler Bedeutung. Zum Teil vollzieht sich in den Straftatbeständen anhand der nicht geringen Menge die Abgrenzung zwischen Vergehen und Verbrechen und den erheblichen Mindeststrafandrohungen der §§ 29a, 30 und 30a BtMG.

Entscheidend bei der Beurteilung der nicht geringen Menge ist nicht das Bruttogewicht, sondern der Wirkstoffgehalt der festgestellten und zur Last gelegten Betäubungsmittel.

Der Wirkstoffgehalt ist durch das Gericht soweit möglich durch ein Wirkstoffgutachten festzustellen. Kann ein solches Gutachten nicht durchgeführt werden, so kann anhand ergänzender Tatsachen und Aussagen der Wirkstoffgehalt geschätzt werden. Insoweit ist es für die Strafverteidigung von elementarer Bedeutung, den zur Last gelegten Wirkstoffgehalt im Blick zu behalten und im Wege der Verteidigungsarbeit auf den niedrigst möglichen Stand zu stufen.

Betäubungsmittel und Führerschein

1. Drogen und Betäubungsmittel im Straßenverkehr

Erfolgt die Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Drogen bzw. Betäubungsmitteln, so kann dies, je nach Grad der Berauschung, verschiedene rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Ist der Fahrer infolge des Betäubungsmittelkonsums nicht mehr in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen, so kommt die Verwirklichung des § 316 des Strafgesetzbuches in Betracht. Es kann der Straftatbestand einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr erfüllt sein.

Liegt trotz Fahrens unter Drogeneinfluss keine Fahruntüchtigkeit vor, so kann dies jedenfalls eine Ordnungswidrigkeit nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) darstellen, die neben einem Bußgeld in der Regel ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monate nach sich zieht.

In beiden Fällen sollte sich der Beschuldigte seines Schweigerechts gegenüber der Polizei bewusst sein und auch beiläufige Fragen zu Erwerb und Konsum der Betäubungsmittel vor der Beratung mit einem Strafverteidiger nicht beantworten. Ansonsten bringt er sich in die Gefahr, zusätzlich auch wegen einer Betäubungsmittelstraftat nach dem BtMG verfolgt zu werden.

In beiden Fällen droht der Entzug der Fahrerlaubnis im verwaltungsrechtlichen Fahrerlaubnisverfahren (FEV).

2. Drogen und Betäubungsmittel außerhalb des Straßenverkehrs

Um in die Gefahr des Verlustes der Fahrerlaubnis zu gelangen, muss man jedoch nicht notwendigerweise unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilnehmen. Vielmehr kann bereits der Drogenkonsum oder der Drogenbesitz allein zur Entziehung oder Nichterteilung der Fahrerlaubnis nach der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) infolge von Nichteignung führen. Eine Verknüpfung zum Straßenverkehr ist nicht erforderlich.

Gewinnt nämlich die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund von Hinweisen oder Mitteilungen den begründeten Verdacht, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis abhängig von Betäubungsmittel i. S. d. BtMG ist, Betäubungsmittel i. S. d. BtMG konsumiert, missbräuchlich psychoaktiv wirkende Arzneitmittel oder andere Stoffe einnimmt oder Betäubungsmittel widerrechtlich besitzt oder besessen hat, so kann sie zur Überprüfung der Fahreignung von dem Betroffenen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verlangen. Liegt die Einnahme von Cannabis vor und begründen weitere Tatsachen Zweifel an der Fahreignung, so kann auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf die Fahrerlaubnisbehörde schon aus diesem Grund auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.

Die Rechtsprechung zu diesem Themengebiet ist aufgrund der Vielgestaltigkeit der Fälle äußerst ausdifferenziert und für die Verteidigung oftmals als ertragreich einzustufen; insbesondere wird ausführlich an die Voraussetzungen der Anordnung der Gutachtenbeibringung und deren Angemessenheit bzw. Verhältnismäßigkeit angeknüpft. Beispielsweise hat eine detaillierte Abgrenzung zwischen einmaligem, gelegentlichem und regelmäßigem Cannabiskonsum zu erfolgen. Bereits im Anhörungsverfahren sollte deshalb zielgerichtet vorgetragen und die entsprechende Rechtsprechung herangezogen werden.

Rechtsanwalt Patrick Schmidt, Ihr BtMG Anwalt Nürnberg, ist mit der aktuellen Rechtsprechung und den Verteidigungsmöglichkeiten auf dem Gebiet von Betäubungsmittelrecht und Straßenverkehrsrecht bestens vertraut und vertritt Sie auch bei straßenverkehrsrechtlichen Konsequenzen kompetent und zuverlässig.

BtM Anwalt Nürnberg zu den Betäubungsmittelstraftaten in Bayern

Bayern setzt im Betäubungsmittel- und Drogenstrafrecht auf eine konsequente Strafverfolgung durch Polizei und Justiz. Diese harte Linie in der Drogenpolitik wird laut Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren nicht nur durch massives Vorgehen gegen die organisierte Kriminalität, sondern auch durch die konsequente Verfolgung des Kleinhandels und der dealenden Konsumenten umgesetzt. Insoweit wird in der Regel auch bei Mengen unter der Eigenbedarfsgrenze in Fällen der Fremdgefährdung – z.B. bei Taten in der Öffentlichkeit, an Schulen oder im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr – das öffentliche Interesse bejaht und die Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft aufrechterhalten.

Befindet sich der Beschuldigte aufgrund des Verdachts eines Betäubungsmitteldelikts in Untersuchungshaft, wird der Besuch in den Justizvollzugsanstalten regelmäßig nur mittels Trennscheibe erlaubt. Wird der Betroffene wegen Betäubungsmittelkonsums auffällig, so kann auch in der Strafhaft die Anordnung der Trennscheibe erfolgen.

Kronzeugenregelung § 31 BtMG

Die Kronzeugenregelung des § 31 BtMG eröffnet den Gerichten die Möglichkeit, im Fall der Aufklärungshilfe zur Strafmilderung oder – sofern der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat – von einer Strafe vollständig abzusehen. Die Kronzeugenregelung erstreckt sich sowohl auf Taten, die bereits begangen wurden als auch auf Taten, die erst in der Planung sind und noch verhindert werden können.

Voraussetzung ist vor allem, dass ein Aufklärungserfolg herbeigeführt wird. An diesen Aufklärungserfolg werden seitens der Rechtsprechung bestimmte Anforderungen gestellt, sodass nicht jedes preisgegebene Wissen – das nach Ansicht des Beschuldigten bereits eine genügende Aufklärung darstellt – automatisch zur Anwendung der Kronzeugenregelung führt. Weitere Voraussetzung ist, dass der Beschuldigte einen wesentlichen Beitrag zum Aufklärungserfolg geleistet hat. Insoweit ergeben sich vielgestaltige Streitfragen z.B. für den Fall, dass die Polizei bereits von anderer Seite bestimmte Erkenntnisse gewonnen hat. Ferner muss die Tat über den eigenen Tatbeitrag hinaus aufgeklärt werden. Schließlich ist zu beachten, dass die Aufklärungshilfe nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen möglich ist. Die zeitliche Grenze für die Aufklärungshilfe bildet der Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens. Der Strafverteidiger hat diese Ausschlussgrenze stets zu berücksichtigen und bei zeitlichen Schwierigkeiten gegebenenfalls Kontakt mit dem Gericht aufzunehmen.

Wichtig ist zu wissen, dass allein die zuständigen Gerichte über die Anwendung der Kronzeugenregelung entscheiden. Polizei oder Staatsanwaltschaft können darüber selbst keine Entscheidung treffen. Der Verteidiger kann jedoch in Gesprächen mit der Staatsanwaltschaft darauf hinwirken, dass diese zumindest ebenfalls die Anwendung der Kronzeugenregelung beantragt oder ein bestimmtes Strafmaß beantragt oder ein sonstiges Entgegenkommen in Aussicht stellt.

Die Kronzeugenregelung im Betäubungsmittel- und Drogenstrafrecht ist für die Beschuldigten natürlich äußerst verlockend – dementsprechend weist die Polizei stets gerne auf deren Vorteile hin, jedoch sollte auch hier kühler Kopf bewahrt werden und die Aussagen vorher mit dem Verteidiger beratschlagt und abgestimmt werden. Denn zum einen steht die Anwendung der Kronzeugenregelung allein im Ermessen der Gerichte und ist damit nicht hundertprozentig sicher, zum anderen besteht die Gefahr, sich durch umfassende Aussagen gegebenenfalls weitergehend zu belasten.

BtM Anwalt Nürnberg – Therapie statt Strafe § 35 BtMG

§ 35 BtMG bietet im Betäubungsmittel- und Drogenstrafrecht sowie bei sämtlichen Taten die im Zusammenhang mit Rauschgift stehen die Möglichkeit, die Strafe zurückzustellen und zunächst eine Therapie zur Bekämpfung der Drogensucht zu beginnen. Im Anschluss kann die in der Therapie verbrachte Zeit auf die Dauer der Strafe angerechnet werden und der Rest der Strafe gegebenenfalls zur Bewährung ausgesetzt werden. Im besten Falle kann also eine Inhaftierung vollständig vermieden werden.

Das Instrument der Therapie statt Strafe ist auf betäubungsmittelabhängige Personen zugeschnitten, die aufgrund ihrer Drogensucht immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten und Straftaten begehen. Der Strafvollzug und die Haft sind in diesen Fällen nicht geeignet den Teufelskreis von Betäubungsmitteln und Kriminalität dauerhaft zu durchbrechen und ein künftig straffreies Leben zu ermöglichen.

Die Zurückstellung der Strafvollstreckung setzt voraus, dass

  • die Freiheitsstrafe oder der noch zu vollstreckende Rest der Freiheitsstrafe 2 Jahre nicht übersteigt.
  • die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde,
  • eine Kostenübernahme sowie eine Therapieplatzzusage vorliegen und
  • das Gericht des ersten Rechtszuges zustimmt.

Die Fragen der Kostenübernahme sowie die Therapieplatzsuche werden unter Beratung durch Ihren BtMG Anwalt Nürnberg in enger Zusammenarbeit mit der Drogenhilfe erarbeitet. In Nürnberg ist beispielsweise die Drogenhilfe mudra eine geeignete Anlaufstelle. Man kann sich sowohl vor oder nach der Inhaftierung um eine Therapie statt Strafe bemühen. Betreffend der Möglichkeiten des § 35 BtMG und der zu ergreifenden Maßnahmen in der Verteidigung im Betäubungsmittelrecht können Sie sich jederzeit unter der Rufnummer 0911 – 621 7979 0 an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Patrick Schmidt in Nürnberg wenden. Zudem können sich in Sachen Strafrecht Erlangen, Fürth und andere umliegende Städte betreffend an Strafverteidiger Patrick Schmidt, Ihren Rechtsanwalt für BtMG aus Nürnberg, wenden.

Ist eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zu erwarten, so ist es Aufgabe des Strafverteidigers alle Chancen und Risiken des § 35 BtMG mit dem Mandanten abzuklären und zusammen mit der Drogenhilfe auf die Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen hinzuarbeiten. Darüber hinaus hat der Verteidiger bei Gericht auf die Feststellung des Zusammenhangs der Tat mit der Betäubungsmittelabhängigkeit sowie auf die Zustimmung des Gerichts hinzuwirken. Das frühzeitige Herausarbeiten des Zusammenhangs der Tat zur Drogensucht ist gerade bei Straftaten, die keine unmittelbaren Betäubungsmitteldelikte sind z.B. bei Beschaffungskriminalität besonders wichtig.

Abschließend stellt der Verteidiger bei der Vollstreckungsbehörde – in der Regel ist dies die Staatsanwaltschaft – den Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung und betreut das weitergehende Verfahren bis hin zur Verrechnung der Strafe mit der Therapiezeit und der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung.

Rechtsanwalt Patrick Schmidt, Ihr BtMG Anwalt Nürnberg, berät und verteidigt Sie in sämtlichen Verfahren des Betäubungsmittelstrafrechts, Drogenstrafrechts und Arzneimittelstrafrechts. Zur Anwaltskanzlei P. Sie unter der Rufnummer 0911 – 621 7979 0 unverbindlich Kontakt aufnehmen – wir kümmern uns fachkundig und persönlich um Ihre Angelegenheiten.

Ihr Anwalt Nürnberg.

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