Kanzlei für Strafrecht

und Strafverteidigung

Rechtsanwalt Patrick Schmidt
Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger aus Nürnberg

0911 - 621 7979 0

Der Strafbefehl

Strafbefehl

Einspruch

Hauptverhandlung

Bei Erhalt eines Strafbefehls ist Vorsicht geboten! Grundsätzlich vermittelt der Strafbefehl den Eindruck, als handle es sich um eine nur wenig bedeutende Angelegenheit oder um ein schlichtes Bußgeld. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Strafbefehl ist eine Strafentscheidung des Gerichts, die – sofern nicht fristgerecht Einspruch eingelegt wird – einem Urteil gleichsteht und damit eine Vorstrafe darstellt. Der Eindruck beruht darauf, dass bei Erlass eines Strafbefehls die charakteristische mündliche Hauptverhandlung nicht stattfindet und die rechtskräftige Strafe ohne weitere Prüfung oder Verhandlung allein auf dem Schriftwege ausgesprochen wird.

Das Strafbefehlsverfahren beinhaltet aufgrund seiner Abweichungen zum Regelverfahren deutliche Vor- als auch Nachteile, sodass eine Entscheidung über die Frage der Einlegung des Einspruchs – insbesondere unter strategischen Gesichtspunkten – grundsätzlich erst nach umfassender Überprüfung und Beratung durch einen erfahrenen Strafverteidiger sachgerecht erscheint. Rechtsanwalt Patrick Schmidt berät und verteidigt Sie als Fachanwalt für Strafrecht Nürnberg und Umgebung kompetent und erfolgreich im Zusammenhang mit dem Erhalt eines Strafbefehls – Rufen Sie uns unverbindlich an 0911 – 621 7979 0.

Strafbefehl

Der Erlass eines Strafbefehls stellt ein besonderes strafrechtliches Verfahren dar, das der Beschleunigung und Entlastung der Strafjustiz dient. Für Vergehen – in der Regel bei minder schweren Delikten im Straßenverkehr, Beleidigung, Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, … – eröffnet das Gesetz daher in den §§ 407 ff. der Strafprozessordnung die Möglichkeit, zu einer rechtskräftigen Strafe ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung zu gelangen.

Im Ergebnis wird im Schriftwege eine Strafentscheidung erlassen, die allein unter dem Vorbehalt des Einverständnisses des Angeklagten steht und im Falle der Rechtskraft einem Strafurteil entspricht.

Zunächst beantragt die Staatsanwaltschaft bei Gericht den Erlass des Strafbefehls, woraufhin das Amtsgericht in geeigneten Fällen und mangels weiterer Bedenken den Strafbefehl gegen den Angeschuldigten erlässt. Eine Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht erfolgt nicht. Mögliche Rechtsfolgen eines Strafbefehls sind unter anderem Geldstrafe, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr unter Aussetzung zur Bewährung, Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis.

Das Entfallen der mündlichen Hauptverhandlung kann für den Angeklagten sowohl von Vorteil als auch von Nachteil sein. Ein Vorteil dahingehend, dass dem Mandanten eine belastende und öffentliche Hauptverhandlung erspart bleibt; andererseits ein Nachteil, da eine Überprüfung der Vorwürfe durch das Gericht mittels einer Beweisaufnahme nicht erfolgt und ebenso wenig ein Eindruck von der Person des Angeklagten vermittelt wird.

Einspruch

Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, Einspruch einlegen. Aufgrund der Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens ist sorgsam abzuwägen, ob Einspruch einzulegen ist oder nicht.

Zum einen besteht die Möglichkeit, allein gegen die ausgesprochenen Rechtsfolgen z.B. in Form der Tagessatzhöhe vorzugehen. Diese werden nicht selten mangels Kenntnis der tatsächlichen Einkommensverhältnisse deutlich überhöht ausgesprochen.

Zum anderen kann sich der Einspruch gegen den Tatvorwurf selbst richten und die Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts und die Entlastung des Angeklagten in der Hauptverhandlung verfolgt werden. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten, da durch das in der Hauptverhandlung zu erlassende Urteil gegebenenfalls eine Verschlechterung eintreten kann.

Ob Einspruch einzulegen ist oder nicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bedarf einer sorgsamen Prüfung hinsichtlich aller Chancen, Risiken sowie Vor- und Nachteile des Strafbefehlsverfahrens. Jedoch sollte man sich stets vor Augen führen, dass – bei Nichteinlegung des Einspruchs – der rechtskräftige Strafbefehl einem Strafurteil entspricht; dies mit den Konsequenzen der Vollstreckbarkeit, der „Vorstrafe“ und gegebenenfalls der Eintragung im Bundeszentralregister.

Hauptverhandlung

Mit Einlegung des Einspruchs wird in das strafrechtliche Hauptverfahren übergegangen und die mündliche Hauptverhandlung angesetzt. Hier besteht die Besonderheit, dass die Hauptverhandlung auch in Abwesenheit des Angeklagten durch den Strafverteidiger und Rechtsanwalt geführt werden kann – es sei denn, das Gericht ordnet die persönliche Anwesenheit des Angeklagten explizit an.

Der Einspruch gegen den Strafbefehl kann bis zum Aufruf der Sache zu der entsprechenden Hauptverhandlung jederzeit ohne Begründung zurückgenommen werden. Der Mandant ist somit auch nach Einlegung des Einspruchs in seiner Entscheidungsfreiheit nicht begrenzt. Erst ab Aufruf der Sache zum Verhandlungstermin kann die Rücknahme des Einspruchs nur noch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft erfolgen.

Ihr Anwalt Nürnberg.

Strafrechtsthemen

Kontakt

Adlerstraße 22
90403 Nürnberg

Tel.: 0911 – 621 7979 0
Fax: 0911 – 621 7979 9
eMail: kanzlei@p-schmidt.info

24h-Notruf bei Durchsuchung oder
Festnahme: 0176 703 027 62

Kontaktformular

Hier haben Sie die Möglichkeit, uns eine Nachricht zu senden oder einen Rückruf anzufordern:

ChIJX_8AZ6ZXn0cRvAJjewTNGIg
0911 / 621 7979 0 Nachricht senden
Wir setzen Cookies auf dieser Website ein, um Zugriffe darauf zu analysieren und Ihre Nutzererfahrung zu optimieren. Mehr Details